Gesetz zum Ausbau Erneuerbare Energie
Der Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung soll bis zum Jahr 2025 auf 40 bis 45 % und bis 2035 auf 55 bis 60 % erhöht werden (§ 1 Abs. 2 EEG 2014). Während damit ein fester Korridor für den Ausbau der erneuerbaren Energien mit festen Grenzen nach oben und unten festgelegt wurde, gab es in allen vorherigen Versionen des EEG Mindestziele, so dass es keine Obergrenze gab (§ 1 Abs. 2 EEG). Nach der Einführung des EEG im Jahr 2000 ist das Gesetz 2004 und 2009 durch Neufassungen angepasst worden. 2011 wurden umfassende Novellierungen beschlossen, die überwiegend 2012 in Kraft getreten sind, so dass die aktuelle Gesetzesfassung kurz als „EEG 2012“ bezeichnet wird (Quelle: Wikipedia).
Damit wir für all unsere Kunden die neusten Informationen zum Thema EEG 2017 liefern können, haben wir für Sie hier einen "Link" eingebaut, der Sie direkt an die Bundesnetzagentur weiterleiten wird. In diesem Gesetz ist verankert:
- die Anschluss- und Abnahmeverpflichtung der Netzbetreiber zur Aufnahme von Strom aus erneuerbaren Energien
- Vergütungssätze für den eingespeisten Strom in Form von gleitenden Marktprämien, deren jeweilige Höhe vom aktuellen Strompreis an der Börse abhängig ist
Hier geht es zur Bundesnetzagentur.
Das EEG Gesetz hat sich Anfang 2021 zum positiven für Sie geändert. Ab sofort sind Photovoltaik Anlagen bis 30 kWp von der EEG Umlage befreit. Ein zusätzlicher Ertragszähler muss bei Anlagen ab 7,64 kWp auch nicht mehr installiert werden. Eine kleine Ausnahme gibt es denn noch. Bei PV Anlagen ab 25 kWp muss ein sogenannter Funkrundsteuerempfänger verbaut werden, damit der Netzversorger im Notfall Ihre Anlage steuern und regeln kann.

Referenzen
Einige unserer Photovoltaik-Anlagen





